Satzung

Unsere Satzung ist der
Grundstein unserer Arbeit

G e s e l l s c h a f t s v e r t r a g 

§ 1 Firma und Sitz

  1. Die Firma der Gesellschaft lautet: Daylight for all gUg (haftungsbeschränkt) 
  2. Der Sitz der Gesellschaft ist Dortmund. 

§ 2 Gegenstand des Unternehmens

  1. Gegenstand des Unternehmens ist die Organisation eigener Hilfsprojekte in bedürftigen Ländern, insbesondere denen, die Flüchtlinge aufgenommen haben,  wobei in diesen die Behebung von Fluchtursachen und Fluchtfolgen bekämpft  werden sollen. Die Unterstützung interessierter Zahnmediziner zur Durchführung eigener Projekte zur Gewährleistung einer ausreichenden und flächendeckenden  zahnmedizinischen Grundversorgung in diesen Ländern ist dabei angestrebt.  Gegenstand ist ferner die Förderung der über Landes- und Religionsgrenzen hinausgehenden Entwicklungspartnerschaften sowie das Gewähren von Hilfen bei  schweren Schicksalsschlägen im mildtätigen Sinn, insbesondere jedoch bei der  zahnmedizinischen Versorgung. 
  2. Die Gesellschaft verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und  mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt  keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 
  3. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 
  4. Die Gesellschaft darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe  Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen 
  5. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben und Handlungen vornehmen, die geeignet sind, dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen. 
  6. Die Gesellschaft ist insbesondere berechtigt, andere Unternehmen zu erwerben, zu verwalten oder sich sonst an ihnen zu beteiligen sowie Zweigniederlassungen im In- und Ausland unter gleicher oder anderer Firma zu errichten. Sie ist insbesondere berechtigt, sich als persönlich haftende Gesellschafterin an Unternehmen zu beteiligen. 

§ 3 Stammkapital / Erbringung der Stammeinlagen

  1. Das Stammkapital beträgt 1.000,00 EUR.  in Worten: eintausend EUR
  2. Vom Stammkapital übernehmen: 
    a) Herr Iyad Durmus eine Stammeinlage im Nennbetrag von 500,00€
    b) Herr Hassan Durmush eine Stammeinlage im Nennbetrag von 500,00€
  3. Die Stammeinlage ist in bar zu erbringen. 
  4. Die Stammeinlage ist in voller Höhe sofort fällig. 

§ 4 Geschäftsführung

  1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die Weisungen der Gesellschafter zu befolgen, insbesondere eine von den Gesellschaftern eventuelle aufgestellte Geschäftsordnung  zu beachten und von den Gesellschaftern als zustimmungspflichtig bezeichnete Geschäfte nur mit deren Zustimmung vorzunehmen.  
  2. Die Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten. Ist nur ein  Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei  Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem  Prokuristen vertreten. 
  3. Die Gesellschafterversammlung kann einem Geschäftsführer Einzelvertretungs befugnis übertragen und diese Befugnis widerrufen. Die Gesellschafterversammlung  kann außerdem jeden Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB  befreien und die Befreiung jederzeit widerrufen. 
  4. Die vorstehenden Regelungen gelten sinngemäß für die Liquidatoren der  Gesellschaft. 

§ 5 Dauer der Gesellschaft

Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 

§ 6 Geschäftsjahr, Gewinnverwendung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  
  2. Die Gesellschafter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. 
 

§ 7 Verfügung über Geschäftsanteile

Ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung kann kein Gesellschafter seine Geschäftsanteile oder Teile davon abtreten oder sonst wie darüber verfügen. 

Bei der Beschlussfassung über eine Zustimmung haben veräußernde und ggf. erwerbende Gesellschafter kein Stimmrecht. 

Die Gesellschafter sind jedoch zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet, soweit das nachstehend festgelegte Anbietungsverfahren beachtet wird. 

Die Zustimmung darf allerdings verweigert werden, wenn: 

die angebotenen Vertragsbedingungen so sind, dass sie von den Gesellschaftern nicht erfüllt werden können (z. B. Tausch, Nebenleistungen  u.a.) oder wenn wichtige, in der Person des Erwerbers liegende Gründe  bestehen. 

Beabsichtigt ein Gesellschafter, seinen Geschäftsanteil oder Teile davon zu veräußern, so ist er verpflichtet, diesen allen übrigen Gesellschaftern – unter Berücksichtigung der Bewertungskriterien des Stuttgarter Verfahrens – durch eingeschriebenen Brief anzubieten. 

Erklärt innerhalb von zwei Monaten seit Absendung des Angebotes kein  Gesellschafter durch eingeschriebenen Brief seine Bereitschaft zum Erwerb der angebotenen Beteiligung, so ist der veräußerungswillige Gesellschafter berechtigt, die angebotene Beteiligung innerhalb einer Frist von weiteren drei Monaten zu denselben Bedingungen an einen Dritten zu veräußern.  

Kommt die Veräußerung innerhalb der Frist von drei Monaten nicht zustande, verfällt  die Berechtigung. Ggf. ist erneut das gesamte vorstehende Verfahren durchzuführen.  

Erklären Gesellschafter innerhalb der vorgesehenen Frist ihre Bereitschaft zum  Erwerb der angebotenen Beteiligung zu den angebotenen Bedingungen, so sind sie und der veräußerungswillige Gesellschafter verpflichtet, unverzüglich miteinander  einen notariellen Vertrag über die Übertragung der angebotenen Beteiligung  abzuschließen.  

Das Erwerbsrecht steht den erwerbswilligen Gesellschaftern untereinander im Verhältnis ihrer Beteiligung am Stammkapital zu. Ein ggf. verbleibender Spitzenbetrag ist unter den Erwerbswilligen zu verlosen, falls diese nicht einstimmig etwas Anderes beschließen.  

Die Bestimmungen des § 17 GmbH-Gesetz zur Teilung von Geschäftsanteilen  bleiben unberührt.  

 

§ 8 Liquidation der Gesellschaft

Die Gesellschaft kann durch einen einstimmigen Beschluss der Gesellschafter liquidiert werden. Bei der Liquidation der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es  unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der  Verwendung für medizinische/zahnmedizinische Flüchtlingshilfe als auch für  Bildungsarbeit relevante Tätigkeiten sowohl im Ausland als auch im Inland zu verwenden hat. 

 

§ 9 Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im elektronischen Bundesanzeiger oder dem etwa an seine Stelle tretenden amtlichen Veröffentlichungsorgan. 

 

§ 10 Gründungsaufwand

Die mit der Gründung der Gesellschaft und der Eintragung im Handelsregister verbundenen Kosten und Steuern (insbesondere Notar- und Gerichtsgebühren,  Kosten der Veröffentlichung, Steuern, Rechts- und Steuerberatungskosten, Gutachterkosten, Bankkosten) bis zu einem Betrag von 1.000,00 trägt die Gesellschaft.